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Gemeinde Sylt informiert über das Abbrennverbot von Feuerwerk

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31.01.1991 in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführungsverordnung des Sprengstoffrechts in der Fassung vom 13.07.1978 wird für die gesamten Gemeindefluren der Gemeinden Sylt, Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) allgemeinverbindlich das

V E R B O T

angeordnet, am 31. Dezember 2012 und am 01. Januar 2013

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe und Römische Lichter) abzubrennen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind in der Zeit vom 31.12.2012, 19 Uhr, bis 01.01.2013, 1 Uhr, folgende Strandabschnitte:

• Hörnum: Oststrand zwischen Hafenmole und Strandübergang Strandstraße
• Wenningstedt-Braderup: Weststrand ab Strandübergang Berthin-Bleeg-Straße Richtung Norden bis Übergang Dünenwall
• Westerland: Weststrand ab nördlich der Musikmuschel (Höhe Biomaris) Richtung Norden bis Strandübergang Brandenburger Straße.

An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits aufgrund des § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.


Gemeinde Sylt ---------- Amt Landschaft Sylt
Die Bürgermeisterin --- Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörden

Feuerwerk Sylt