Anzeigen

Nielsens Kaffeegarten Keitum

Das Verbot ist unabhängig von Größe oder Gewicht des Fluggerätes

Auch auf Sylt sind Dronen verboten
Auch auf Sylt sind Drohnen verboten

Drohnen werden im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer zu einem immer größeren Problem. Besonders bei gutem Wetter wie in diesem Sommer sausen die kleinen Flieger, betrieben zu privaten oder gewerblichen Zwecken, immer häufiger über Strände, Watt oder sogar sensible Bereiche wie die Rastplätze von Vögeln. „Was vielen Drohnenbesitzern gar nicht bewusst ist: Im Nationalpark ist der Drohneneinsatz verboten“, betont Christian Wiedermann aus dem Fachbereich Schutz und Entwicklungsplanung in der Nationalparkverwaltung – und dieses Verbot ist nicht abhängig von der Größe des Fluggerätes.

 

Einem großen Irrtum nämlich unterliegen viele private Drohnenbesitzer: Sie glauben, wenn ihre Drohne weniger als zwei Kilo wiegt – die Grenze, ab der ein sogenannter Drohnenführerschein erforderlich ist – gelten für ihre Unternehmungen keinerlei Beschränkungen. Aber der Schluss „kein Führerschein notwendig – freie Fahrt in der Luft“ ist falsch. Vielmehr verbietet das Luftverkehrsrecht, genauer gesagt eine seit April 2017 geltende entsprechende Bundesverordnung, grundsätzlich den Einsatz von Drohnen über Schutzgebieten, also auch dem Nationalpark („§ 21b LuftVO – Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“).

 

„Wir brauchen diese eindeutige Regelung, denn ähnlich wie Flugdrachen beeinträchtigen Drohnen die Ruhe im Nationalpark und können die Tierwelt ganz erheblich stören“, sagt die Leiterin des Fachbereichs Kirsten Boley-Fleet; insbesondere Vögel reagieren oft mit Stress, Flucht- oder Verteidigungsverhalten. Das sehen auch die Nationalpark-Kuratorien Nordfrieslands und Dithmarschens so und haben bereits im vergangenen Jahr das Drohnenverbot ausdrücklich begrüßt.

 

In begründeten Einzelfällen sind zwar (gebührenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen möglich. Diese müssen frühzeitig beantragt werden, zuständig dafür ist der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV-SH), der sich mit den jeweils vor Ort zuständigen Behörden – im Falle des Nationalparks also die Nationalparkverwaltung – ins Benehmen setzt. „Flüge über besonders sensiblen Bereichen, zum Beispiel die Schutzzone 1, Liegeplätze der Seehunde oder Mausergebiete von Meeresenten, sind allerdings ohnehin nicht genehmigungsfähig“, so Christian Wiedemann. Detaillierte Informationen über die gesetzlichen Regelungen zum Drohneneinsatz sind auf der Website des Bundesverkehrsministeriums hier: htttps://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/151108-drohnen.html zu finden.