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Kein Feuerwerk auf Sylt zu Silvester

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Bekanntmachung der Inselgemeinden Sylts Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper

Kein Feuerwerk auf Sylt

Aufgrund des § 24, Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das durch Artikel 4 Absatz 67 des

Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird für die gesamten Gemeindefluren der amtsfreien Gemeinde Sylt und der amtsangehörigen Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) allgemeinverbindlich das der amtsangehörigen Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) allgemeinverbindlich das

V E R B O T

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (z.B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe und Römische Lichter) abzubrennen.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro (nach § 41, Abs. 2, SprengG) geahndet werden.

Die Bürgermeisterin ----------------------------------------------------------------------------- Der Amtsvorsteher

als örtliche Ordnungsbehörde --------------------------------------------------------------- als örtliche Ordnungsbehörde

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