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Baumschutz auf der Insel Sylt

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Auf der Insel Sylt gelten lediglich für die Ortsteile Westerland, Tinnum und Keitum der Gemeinde Sylt detaillierte Schutzbestimmungen für Bäume. Zweck der Schutzbestimmungen ist es, den geringen Baumbestand der Insel zu erhalten.
Baumschutz im Ortsteil Westerland der Gemeinde Sylt:

Bäume Sylt

Hier greift die Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutze des Baumbestandes im Ortsteil Westerland (Baumschutzsatzung). Zu finden ist die Baumschutzsatzung auf der Homepage der Gemeinde Sylt: gemeinde-sylt.de/Inselverwaltung/Baumschutzsatzung Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammdurchmesser von 15 cm bzw. einem Stammumfang von 47 cm und mehr gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden.

Ansprechpartner für Baumschutz im OT Westerland: Amt für Umwelt, Landschaft und Küste: 

Silvia Petersen Postfach 1664 25980 Sylt OT Westerland Tel: 04651/851-440 Fax: 04651/851-9-440 E-Mail: silvia.petersen@gemeinde-sylt.de

Baumschutz in den Ortsteilen Tinnum und Keitum der Gemeinde Sylt: Hier greifen die Verordnungen des Kreises Nordfriesland (Kreisverordnungen).

Zu finden sind die Kreisverordnungen auf der Homepage der Gemeinde Sylt: gemeinde-sylt.de – Inselverwaltung - Baumschutzverordnung Geschützt sind die Bäume, die sich im Vorgarten befinden und die einen Stammdurchmesser von 15 cm bzw. einen Stammumfang von 47 cm und mehr gemessen in 1 m Höhe aufweisen.

Ansprechpartner für Baumschutz in den OT Tinnum und Keitum: Amt für Umwelt, Landschaft und Küste Norbert Grimm Postfach 1664 25980 Sylt OT Westerland Tel: 04651/851-430 Fax: 04651/851-9-430 E-Mail: norbert.grimm@gemeinde-sylt.de

Zur Fällung eines geschützten Baumes ist eine Genehmigung der Gemeinde Sylt bzw. des Kreises Nordfriesland als untere Naturschutzbehörde notwendig. Den Antrag zur Fällung eines geschützten Baumes erhalten Sie auf der Homepage der Gemeinde Sylt: gemeinde-sylt.de – Inselverwaltung - Amt für Umwelt, Landschaft und Küste - Baumfällantrag Die Ausnahmen zur Baumfällung sind teilweise gebührenpflichtig und enthalten eine Pflicht zur Ersatz-pflanzung! Unabhängig von Satzungen und Verordnungen gibt es allgemeine Schutzvorschriften im Naturschutzgesetz für Ortsbildprägende Bäume, Alleen und Knicks. Die zeitliche Schutzfrist mit Rodungsverbot gilt im Zeitraum 15.03. bis 30.09. eines jeden Jahres. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage unter www.gemeinde-sylt.de!